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Knalleffekt zur "Totalschadenklausel" in der Kasko- OGH bestätigt Versicherungsanstalten
Der oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt die von den meisten Versicherungsanstalten verwendete umstrittene "Totalschadenklausel" als gesetzeskonform.
Diese Totalschadenklausel (siehe Textierung unten) führte in der Praxis immer wieder zu Problemen bzw. zu Verstimmungen beim VN im Rahmen der Schadenabwicklung.
Durch die Anwendung dieser Klausel kommt es- speziell bei älteren KFZ- häufig zum für den VN ungeliebten Ereignis, dass der VN das Fahrzeug nach einem Schadenfall verkaufen muss, wiewohl eine Reparatur wirtschaftlich für den VN noch Sinn machen würde.
Dennoch ist diese Klausel, so der OGH, jedoch weder gröblich benachteiligend im Sinne des § 879(3) ABGB, noch überraschend im Sinne des § 864aABGB, noch intransparent im Sinne des im KonsumentenschutzG verankerten Transparenzgebotes.
Diese Klausel ist, so der OGH in seiner Entscheidung, unter anderem nicht gröblich benachteiligend, weil durch die Anwendung dieser Klausel der VN auf alle Fälle seinen Vermögensschaden abgegolten erhält.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Entscheidung selbst: 7 Ob 216/11g - abrufbar unter
www.ris.bka.gv.at
Textierung der Totalschadenklausel:
"Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisse [...]
-die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte
den sich gemäß Punkt 1.2 ergebenden Betrag (das ist der Wiederbeschaffungswert) übersteigen.
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